Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB (Stand März 2025)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung
1. Soweit nicht anderweitig zwischen dem jeweiligen Endkunden oder Händler und der S3 Handel und Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) – fortan „S3 Chemicals“ - in Schriftform vereinbart, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Käufe und Lieferungen an Endkunden und Händler, die keinen individuell vereinbarten Bestellervertrag mit S3 Chemicals unterzeichnet haben. Der Endkunde oder Händler, mit dem S3 Chemicals in Vertragsbeziehungen tritt, wird nachfolgend als der „Besteller“ bezeichnet.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen S3 Chemicals und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Bestellungen oder Auftragsbestätigungen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, S3 Chemicals hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Alle zusätzlichen oder abweichenden Vereinbarungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
4. Rechte, die den Parteien nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zustehen, bleiben unberührt.

II. Produktangebot und Änderung des Angebots
S3 Chemicals hat das Recht, jegliches Produktangebot von Zeit zu Zeit zu ergänzen, zu ändern oder einzustellen.

III. Art der Vertragsbeziehung
Der Besteller kauft die Produkte von S3 Chemicals im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Soweit der Besteller die Produkte weiterverkauft, verkauft er sie in eigenem Namen und für eigene Rechnung.

IV. Wesentliche Pflichten des Bestellers
Der Besteller verpflichtet sich während der Laufzeit des Vertrags:
1. bei allen Bestellungen von S3 Chemicals-Produkten richtige Informationen anzugeben, insbesondere vollständige Produktnummern, Optionen, Mengenangaben sowie besondere Anweisungen festzuhalten. Der Besteller haftet allein und vollumfänglich für falsche oder ungenaue Angaben, die er bei der Produktbestellung gemacht hat.
2. S3 Chemicals und seine verbundenen Unternehmen, Rechtsnachfolger oder Abtretungsempfänger von sämtlichen Klagen, Verlusten, Ansprüchen, Verpflichtungen, Kosten und Ausgaben (einschließlich Anwaltskosten) freizustellen und für diese zu entschädigen, die S3 Chemicals als direkte Folge eines Anspruchs gegen S3 Chemicals erleidet, der unmittelbar auf der Verletzung des Vertrags, einer Garantie, einer verschuldensunabhängigen Haftung oder auf einer anderen rechtlichen Grundlage beruht und der durch die gegenwärtigen oder frühere Führungskräfte, Vertreter, Angestellte, Rechtsnachfolger und Abtretungsempfänger des Bestellers, durch Kunden des Bestellers, durch Endkunden, durch Hilfspersonal (wie Frachtführer usw.) oder durch andere dritte Parteien geltend gemacht wurde, wenn und soweit ein solcher Anspruch im Zusammenhang mit einer Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Bestellers oder anwendbarem Gesetzesrecht steht.
3. S3 Chemicals unverzüglich jegliche Verbesserung von S3 Chemicals-Technologie mitzuteilen, die der Besteller entwickelt hat (einschließlich jeglicher Verbesserung von Know-How, technischen Informationen, Computer Software und Hardware und ähnlichem) sowie S3 Chemicals eine nicht-exklusive, vergütungsfreie Lizenz zur weltweiten Nutzung und zum weltweiten Verkauf solcher Verbesserungen zu erteilen. Diese Regelung gewährt dem Besteller kein Recht (weder direkt noch indirekt) an S3 Chemicals-Technologie.
4. Nach Maßgabe der in Abschnitt VI dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Lieferkonditionen jegliche Steuern, Nebenleistungen, Abgaben, Verbrauchssteuern, Gebühren, Kosten und Ausgaben zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Import, dem Transport, der Verwahrung, der Nutzung, dem Vertrieb oder dem Wiederverkauf, Werbung oder Marketing von S3 Chemicals-Produkten durch den Besteller anfallen oder hierzu in Bezug stehen.

V. Angebot und Vertragsabschluss
1. Sämtliche Bestellungen sind freibleibend bis zur Auftragsbestätigung durch S3 Chemicals. Bis zur Auftragsbestätigung durch S3 Chemicals, die entweder durch schriftliches Anerkenntnis oder durch Absendung der Produkte erfolgt, kommt kein Einzelvertrag zustande. Jegliche andere Regelung durch schriftliche Kommunikation des Bestellers oder durch andere Vereinbarungen, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Die Ware von S3 Chemicals entspricht zum Zeitpunkt der Lieferung in allen wesentlichen Belangen der Produktbeschreibung, Analyseberichten, Analysezertifikaten, technischen Datenblättern oder anderen aktuellen Produktdokumentationen, die von S3 Chemicals speziell für die jeweiligen Produkte auf der Webseite von S3 Chemicals veröffentlicht werden oder die S3 Chemicals bei Lieferung der Produkte beifügt oder die auf Anfrage dem Besteller zur Verfügung gestellt werden.
3. Bestellungen sind für S3 Chemicals unverbindlich bis S3 Chemicals sie schriftlich bestätigt oder die bestellten Produkte versendet. Der Besteller ist an seine Bestellung für zwei (2) Wochen gebunden, es sei denn, dass die Bestellung gegenüber S3 Chemicals vorher schriftlich zurückgezogen wird, wobei der Besteller eine Bestellung nicht zurücknehmen kann, wenn S3 Chemicals die Produkte bereits versendet hat. Sämtliche Einkaufsbestellungen stehen unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit der Produkte. Das Schweigen von S3 Chemicals auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Bestellers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Jede mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gilt als in Schriftform erteilt.
4. Wird eine einzelne Bestellung einseitig durch den Besteller aufgehoben oder eine Bestellung/Teilbestellung einseitig durch den Besteller aufgrund von Umständen, die S3 Chemicals nicht zu vertreten hat, storniert, hat der Besteller S3 Chemicals sämtliche Kosten zu ersetzen, die durch die Aufhebung oder Stornierung der Bestellung entstanden sind.

VI. Umfang der Lieferung/Lieferbedingungen
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von S3 Chemicals (oder, falls keine Auftragsbestätigung erfolgt ist, die Bestellung des Bestellers) maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von S3 Chemicals. Reinheits- und Spezifikationsänderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit die Änderungen nicht erheblich sind.
2. S3 Chemicals ist berechtigt, die von ihr geschuldete Leistung auch in Teilleistungen zu erbringen, es sei denn, die Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse und der Besteller hat hierauf in seiner Bestellung hingewiesen.
3. Treffen die Parteien keine gesonderte Vereinbarung, liegt die Art der Versendung im Ermessen von S3 Chemicals, d. h. die Versendung kann nach Belieben per Luftfracht, per Bahn, per Schiff oder per Straße erfolgen.
4. Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk (Incoterms 2020); das Werk oder der Vertriebsstandort werden von S3 Chemicals bestimmt. S3 Chemicals behält sich das Recht vor, dem Vertragshändler die Kosten für Fracht und Transport in Rechnung zu stellen.
5. Eine Rücksendung von Waren und entsprechende Gutschrift ist nur mit der schriftlichen Zustimmung von S3 Chemicals möglich und hat auch in diesem Falle unter Beachtung der Anweisungen von S3 Chemicals für die Rückgabe von Lieferungen zu erfolgen. Für die Einhaltung dieser Anweisungen ist der Besteller verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften über den Versand und die Verpackung von Gefahrgütern.
6. Alle Lieferverpflichtungen von S3 Chemicals stehen unter dem Vorbehalt „solange der Vorrat reicht“. S3 Chemicals kann daher vom Vertrag zurücktreten, wenn der ihr zur Verfügung stehende Vorrat erschöpft ist. Ist der Vorrat nur zum Teil erschöpft, so dass nicht die gesamte in der Bestellung des Bestellers aufgeführte Warenanforderung befriedigt werden kann, kann S3 Chemicals ihren verfügbaren Vorrat nach bestem Ermessen auf einen oder alle Käufer aufteilen. Kann hierdurch nicht die gesamte in der Bestellung des Bestellers aufgeführte Warenanforderung befriedigt werden, ist der Besteller zum Rücktritt von der Bestellung berechtigt.

VII. Lieferzeit
1. Lieferfristen und -termine gelten wie in der Auftragsbestätigung durch S3 Chemicals angegeben. Lieferfristen und -termine sind annährend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die tatsächliche Lieferung kann von der angegebenen Lieferfrist bis zu 10 Tagen abweichen.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch S3 Chemicals (oder der Annahme der Bestellung, falls keine Auftragsbestätigung erteilt wird), jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Erlaubnissen, Zustimmungen und Freigaben, der Abklärung aller technischen Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Vorkasse- oder Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Bestellers voraus.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder S3 Chemicals die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.
4. Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller zum Rücktritt vom Einzelvertrag berechtigt, nachdem er S3 Chemicals über die Verspätung unterrichtet hat und eine Frist von zehn (10) Werktagen verstrichen ist, während der S3 Chemicals die ansonsten als verspätet anzusehende Lieferung erbringen kann. Für etwaige Schäden des Bestellers wegen Lieferverzug haftet S3 Chemicals gemäß der Abschnitt XIV dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

VIII. Preise und Zahlung
1. Soweit nicht ausdrücklich verbindliche Preise vereinbart worden sind oder schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist, kauft der Besteller die Produkte zu dem Listenpreis von S3 Chemicals, der an dem Tag der Auftragsbestätigung (oder an dem Tag der Bestellung, falls keine Auftragsbestätigung erteilt wurde) entsprechend der Ausweisung auf der Website von S3 Chemicals gilt. S3 Chemicals ist jederzeit zur Änderung seiner Listenpreise berechtigt, ohne dies dem Besteller im Voraus schriftlich anzuzeigen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis vierzehn (14) Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Dies gilt auch bei Rechnungen über Teillieferungen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem S3 Chemicals über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
3. Gegenansprüche des Bestellers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt, ausstehend und unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht sowie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. S3 Chemicals ist berechtigt, die Lieferung gegen Vorkasse zu tätigen.
5. Sämtliche Verbrauchs-, Verkaufs- oder indirekte Steuern, Zoll, Prüf- und Abnahmegebühren bzw. alle anderen Steuern, Gebühren oder Belastungen gleich welcher Art, die durch staatliche Behörden vorgeschrieben bzw. dem Geschäft zwischen S3 Chemicals und dem Besteller zugemessen werden, sind zusätzlich zu den Angebots- oder Rechnungspreisen durch den Besteller zu entrichten. S3 Chemicals trifft keine Pflicht, auf das Anfallen etwaiger Steuern, Kosten und Gebühren hinzuweisen.

IX. Aufrechnung
S3 Chemicals ist berechtigt, sämtliche Gegenansprüche, die S3 Chemicals (oder einem mit S3 Chemicals verbundenen Unternehmen) gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderweitig gegenüber dem Besteller zustehen, mit Ansprüchen aufzurechnen, die dem Besteller gegenüber S3 Chemicals (oder einem mit S3 Chemicals verbundenen Unternehmen) zustehen.

X. Gefahrübergang
1. Eigentum und Leistungsgefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware entsprechend diesen Vertrags- und Lieferbedingungen an die erste Transportperson übergeben wurde. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder S3 Chemicals weitere Leistungen, etwa die Transportkosten, übernommen hat. S3 Chemicals wird die Ware auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten durch eine Transportversicherung gegen die von dem Besteller zu bezeichnenden Risiken versichern.
2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann S3 Chemicals den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Produkte geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät. S3 Chemicals ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer Frist von 14 Tagen ohne Annahme durch den Besteller anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.

XI. Eigenschaften der Produkte, Lagerung, Handhabung und Nutzung durch den Besteller
1. Die Produktspezifikation eines Rohstoffes ist für beide Seiten Transaktionsgrundlage. Alle Reinheitsangaben von Rohstoffen dienen der Information und der Einordnung. Alle Referenzen auf Monografien jeglicher Art implizieren die Einhaltung der entsprechenden Reinheitskriterien, aber nicht die Herstellung nach oder unbedingte Eignung auf die Zwecke dieser Monografien.
2. Die Produkte von S3 Chemicals sind zum Zweck der Laborforschung und damit verbundenen Ausbildungszwecken bestimmt und dürfen nicht zu anderen Zwecken eingesetzt werden.
3. S3 Chemicals prüft die Erzeugnisse nicht auf Sicherheit und Wirksamkeit in Nahrungsmitteln, pharmazeutischen Produkten, medizinischen Vorrichtungen, Kosmetika sowie für gewerbliche oder andere Einsatzzwecke, sofern nicht in den durch S3 Chemicals übergebenen Unterlagen anderes ausgesagt ist. Der Besteller bestätigt, dass er seine Kunden verpflichten wird, die von S3 Chemicals bezogenen Erzeugnisse und/oder mit Hilfe der von S3 Chemicals bezogenen Erzeugnisse hergestellten Materialien ordnungsgemäß zu testen, einzusetzen und zu vertreiben. Es ist Aufgabe des Bestellers, seine Kunden zu verpflichten, bestehende Risiken und Gefahren zu überprüfen und alle weiteren, gegebenenfalls erforderlichen Forschungsarbeiten durchzuführen, um sich bezüglich der Gefahren zu informieren, die sich aus dem Einsatz der von S3 Chemicals bezogenen Erzeugnisse ergeben können. Der Besteller hat auch seine Lieferanten und deren Hilfspersonal (wie Transportarbeiter etc.) bezüglich der mit der Lagerung, dem Einsatz oder der Handhabung der Erzeugnisse möglicherweise verbundenen Risiken und Gefahren zu warnen.
4. Die Erzeugnisse von S3 Chemicals fallen gegebenenfalls unter die Chemikalien-Verbotsverordnung, die europäische Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) oder andere regulatorische Bestimmungen. Für die Einhaltung der regulatorischen Bestimmungen bei der Lagerung, Handhabung und Verwendung der von S3 Chemicals erworbenen Substanzen ist der Besteller selbst verantwortlich.
5. Wenn der Besteller die Produkte weiterverkauft, unternimmt der Besteller alle angemessenen Maßnahmen, seine Kunden über den angemessenen Gebrauch der Produkte von S3 Chemicals zu informieren (z.B. in Sicherheitsdatenblättern, Katalogen, der Webseite und oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Der Besteller unternimmt alle angemessenen Maßnahmen, seine Kunden darüber zu informieren, dass sie angehalten sind, die Identität und Qualität der Produkte zu überprüfen, sofern diese umgepackt, umdeklariert oder als Grundlage zur Herstellung anderer Materialien oder Komponenten genutzt werden sollen.
6. Begleitdokumente wie durch Endkunden abzugebende Erklärungen oder Lizenzen, die gesetzlich oder regulatorisch erforderlich sind oder von S3 Chemicals angefordert werden, sind vom Besteller einzubehalten und S3 Chemicals auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Der Besteller hat S3 Chemicals umgehend zu kontaktieren, falls weitere Information für die sichere Lagerung, Handhabung und Verwendung oder den Transport der Produkte erforderlich sind.

XII. Informationspflicht
1. Der Besteller hat S3 Chemicals unverzüglich zu informieren, sobald er Kenntnis von Unfällen oder Zwischenfällen mit den Erzeugnissen von S3 Chemicals erlangt hat, die zu Personen- oder Sachschäden geführt haben; der Besteller ist angehalten, bei der Aufklärung und der Bestimmung der Ursachen für derartige Unfälle in vollem Umfange mit S3 Chemicals zusammenzuarbeiten. Er hat S3 Chemicals sämtliche Erklärungen, Berichte und Tests zur Verfügung zu stellen, die durch den Besteller abgegeben, von ihm durchgeführt wurden oder die dem Besteller durch andere verfügbar gemacht wurden. Die Übergabe dieser Informationen an S3 Chemicals sowie die Prüfung von Informationen über Zwischenfälle durch S3 Chemicals begründet keine Haftung von S3 Chemicals für diese Unfälle oder Zwischenfälle.
2. Wenn und soweit der Besteller die Produkte weiter verkauft, muss er sicherstellen, dass seine eigenen Kunden die Informationspflichten, die in Abschnitt XII Absatz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen dargestellt sind, erfüllen.

XIII. Mängelrechte
1.
Über die Produktspezifikation hinausgehende Eigenschaften können keine Reklamationen begründen. Angaben in Sicherheitsdatenblättern sind oft Literaturwerte und haben keine spezifikationserweiternde Funktion.
2. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und S3 Chemicals Mängel unverzüglich, spätestens eine (1) Woche nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel, welche nicht durch eine sofortige Untersuchung erkennbar sind, müssen S3 Chemicals unverzüglich, spätestens eine (1) Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Besteller hat die Mängel schriftlich und, sofern möglich, in Bildform zu beschreiben.
3. Bei Mängeln der Ware ist S3 Chemicals nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind von S3 Chemicals zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurde. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, sind auf Selbstkostenbasis zu berechnen.
4. Sofern S3 Chemicals zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller vom Einzelvertrag zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die S3 Chemicals zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert. Das Rücktrittsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, oder von S3 Chemicals zu vertreten ist.
5. Für den Fall, dass die gelieferte Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten in Deutschland verletzt, wird S3 Chemicals nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt. Gelingt S3 Chemicals dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Besteller berechtigt, von dem Einzelvertrag zurückzutreten. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch S3 Chemicals ein Recht zum Rücktritt vom Einzelvertrag zu.
6. Die in Ziffer 4 dieses Abschnitts XIII dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Verpflichtungen bestehen nur, wenn,
i. der Besteller S3 Chemicals unverzüglich über geltend gemachte Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten und/oder Urheberrechten unterrichtet,
ii. der Besteller S3 Chemicals in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. S3 Chemicals die Durchführung der Modifizierungsmaßnahme gemäß Ziffer 4 dieses Abschnitts XIII ermöglicht,
iii. S3 Chemicals alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben,
iv. der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Bestellers beruht und
v. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
7. Soweit nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes geregelt ist, beträgt die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers zwölf (12) Monate. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Eine Stellungnahme von S3 Chemicals zu einem von dem Besteller geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von S3 Chemicals in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
8. Geöffnete Rohstoff-Produkte sind generell, auch im Endkunden- und B2C-Bereich,  vom Umtausch ausgeschlossen, außer es liegt eine anerkannte Reklamation vor.

XIV. Haftung von S3 Chemicals
1. Für Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seitens S3 Chemicals haftet S3 Chemicals unbeschränkt für sich selbst und verbundene Unternehmen.
2. Für einfache Fahrlässigkeit haftet S3 Chemicals nur, (i) bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, (ii) bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, (iii) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und (iv) in jedem anderen Fall der gesetzlich unabdingbaren und unbeschränkten Haftung. In den Fällen von (ii) bis (iv) ist die Haftung unbeschränkt. Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig im Sinne von (i) verletzt, ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Die wesentlichen Vertragspflichten sind die Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen, auf die der Besteller vertraut hat und auch vertrauen durfte und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Zwecks des Vertrags gefährdet. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt bleibt unberührt.
3. S3 Chemicals gibt weder ausdrücklich noch stillschweigend Garantien im Sinne des § 443 BGB, einschließlich Garantien im Hinblick auf die allgemeine Gebrauchstauglichkeit und Handelsfähigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck, in Bezug auf die Produkte ab. Solche Garantien sind ausgeschlossen. Im Fall des Weiterverkaufs der Produkte durch den Besteller wird die Haftung von S3 Chemicals durch Garantien, die der Besteller selbst im Hinblick auf die Produkte abgibt, nicht erweitert oder anderweitig geändert.
4. Sämtliche Ansprüche gegen S3 Chemicals nach dieser Vereinbarung verjähren nach zwölf (12) Monaten seit der Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht für die Haftung (i) bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, (ii) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von S3 Chemicals oder ihrer gesetzlichen Vertreter, (iii) bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, (iv) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und (v) in jedem anderen Fall der gesetzlich unabdingbaren unbeschränkten Haftung sowie (vi) bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzt.

XV. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die S3 Chemicals aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehen, Eigentum von S3 Chemicals. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und die Produkte sorgfältig abgrenzbar und getrennt von anderen vom Besteller gelagerten Waren aufzubewahren.
2. Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Besteller nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von S3 Chemicals gefährdende Verfügungen zu treffen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller S3 Chemicals unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Auskünfte zu geben, den Dritten über die Eigentumsrechte von S3 Chemicals zu informieren und an den von S3 Chemicals zum Schutz der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware eingeleiteten Maßnahmen mitzuwirken. Die entstehenden Kosten trägt der Besteller.
3. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an S3 Chemicals ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. S3 Chemicals nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an S3 Chemicals abgetretenen Forderungen treuhänderisch für S3 Chemicals im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind sofort an S3 Chemicals abzuführen. S3 Chemicals kann die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber S3 Chemicals nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, seine Zahlungen einstellt, der Besteller einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellt oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
4. Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers kann S3 Chemicals die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zurücknehmen und nach entsprechender rechtzeitiger Androhung zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Außerdem kann S3 Chemicals nach vorheriger Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesen Fällen hat der Besteller S3 Chemicals oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für S3 Chemicals vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder umgebildeten Sache fort. Wird die Ware mit anderen, S3 Chemicals nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt S3 Chemicals das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
6. S3 Chemicals ist auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von S3 Chemicals aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist von dem Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und von dem Nominalwert der Forderungen auszugehen.
7. S3 Chemicals behält sich das Recht vor, erforderliche Eintragungen im jeweiligen Eigentumsvorbehaltsregister vorzunehmen. Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Besteller S3 Chemicals hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Besteller alles tun, um S3 Chemicals unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
8. Die Regelungen in Abschnitt X dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Gefahrübergang) blieben von den Regelungen dieses Abschnitts XV (Eigentumsvorbehalt) unberührt.

XVI. Patente und Urheberrechte
Der Besteller verpflichtet sich, in keinem Staat, weder direkt noch indirekt, Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Urheberrechte (oder ähnliche eintragbare geistige Eigentumsrechte) auf Basis von Informationen, die der Besteller von S3 Chemicals (oder von einem mit S3 Chemicals verbundenen Unternehmen) erhalten hat, anzumelden, zu erwirken, zu erhalten oder anderweitig zu erwerben.

XVII. Technische Unterstützung
Auf Wunsch des Bestellers kann S3 Chemicals nach eigenem Ermessen kostenlos technische Unterstützung und Information über die Einsatzmöglichkeiten und technischen Eigenschaften ihres Produkts zur Verfügung stellen, sofern nicht im Einzelfall eine Vergütung vereinbart wird. Mit der Beratung und Information übernimmt S3 Chemicals keine Garantie, weder ausdrücklich noch stillschweigend, für technische Eigenschaften, Gebrauch, Auswahl oder Eignung der Produkte. S3 Chemicals übernimmt insbesondere keine Garantie dafür, dass vorgestellte chemische Reaktionen gangbar sind. Abschnitt XIV findet entsprechende Anwendung.

XVIII. Beachtung von Rechtsvorschriften
Der Besteller ist verpflichtet, seine Geschäfte unter Einhaltung aller anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften sämtlicher Rechtsordnungen durchzuführen, die von den durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Transaktionen betroffen sind. Der Besteller wird, ohne Beschränkung, auf eigene Kosten, alle Lizenzen, Genehmigungen, Registrierungen, Erlaubnisse, Zertifikate, Zustimmungen, Verzichtserklärungen, Empfangsbestätigungen, Qualifizierungen, Freigaben und Zulassungen jeglicher Art (sowohl öffentliche als auch private) einholen und erhalten, die für die Einhaltung und die Ausführung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der durch sie geregelten Transaktionen sowie für den Import, die Verwahrung, die Nutzung, den Vertrieb, das Marketing, den Transport und den Verkauf durch den Besteller erforderlich sind.

XIX. Export

1. Der Besteller erkennt an, dass die Liefergegenstände beim Export Beschränkungen der Europäischen Union („EU“), der Bundesrepublik Deutschland und anderer Länder unterliegen können („Exportvorschriften“). Der Besteller sichert zu und garantiert, dass er S3 Chemicals-Produkte weder nutzen, noch übertragen, freigeben, exportieren oder reexportieren oder eine andere Handlung vornehmen wird, die dazu führt, dass S3 Chemicals-Produkte oder Gegenstände, die S3 Chemicals Produkte enthalten oder in die S3 Chemicals Produkte eingearbeitet sind, unter Verletzung von anwendbaren Exportvorschriften um- oder weitergeleitet werden. Der Besteller wird sicherstellen, dass Vertragspartner bei Ausfuhrgeschäften daraufhin geprüft werden, ob sie von anwendbaren Sanktionen erfasst werden und auf Verbotslisten stehen, und wird S3 Chemicals darüber informieren, falls Personen, die auf solchen Listen stehen, in die beabsichtigten Transaktionen involviert sind oder die Ausfuhr zu Bestimmungsorten vorgesehen ist, die von Sanktionen erfasst werden. Der Besteller ist verpflichtet, ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen.
2. Der Besteller darf die Ware von S3 Chemicals nicht an Dritte veräußern oder zur Verfügung stellen, die nach deutschen oder EU-Ausfuhrbestimmungen von einer Warenlieferung ausgeschlossen sind.
3. Im Falle des Verstoßes gegen eine Vorschrift dieses Abschnitts ist S3 Chemicals berechtigt, den Kaufvertrag unverzüglich zu kündigen.

XX. Keine Verzichtserklärung
Weder kann eine Verzögerung seitens S3 Chemicals, ein Recht auszuüben oder ein Rechtsmittel einzulegen, als Verzicht auf dieses Recht oder Rechtsmittel ausgelegt werden, noch schließt die vereinzelte oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Einlegung eines solchen Rechtsmittels durch S3 Chemicals die weitere Ausübung dieses Rechts oder Rechtsmittels oder eines sonstigen Rechts oder Rechtsmittels aus.

XXI. Höhere Gewalt
1. Sofern S3 Chemicals durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware, gehindert wird, wird S3 Chemicals für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern S3 Chemicals die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von S3 Chemicals nicht zu vertretende Umstände unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird. Solche Umstände umfassen insbesondere, aber nicht ausschließlich höhere Gewalt, Fluten oder andere Naturkatastrophen, Feuer, Explosionen, Aussperrungen, Arbeitskampf, Krieg, Aufstände, bürgerliche Unruhen, Epidemien, Embargos, Verweigerung von Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigungen, Transportverzögerungen, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, soweit nicht anderweitig ausdrücklich vertraglich geregelt. S3 Chemicals ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich über ein solches Hindernis zu informieren, insbesondere das Hindernis detailliert zu beschreiben und den Tag des Eintritts des Hindernisses und die vermutete Dauer anzugeben.
2. S3 Chemicals ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als neunzig (90) Tage andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für S3 Chemicals kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Bestellers wird S3 Chemicals nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
3. S3 Chemicals haftet nicht für Schäden des Bestellers, Kosten oder Ausgaben, die darauf beruhen, dass S3 Chemicals auf Grund des Ereignisses nach XXI.1 nicht in der Lage war, die Produkte rechtzeitig zu liefern und Bestellungen zu erfüllen.

XXII. Vertraulichkeitsverpflichtungen
Der Besteller verpflichtet sich im eigenen Namen und für seine Angestellten und seine bevollmächtigten und gesetzlichen Vertreter, alle vertraulichen Informationen, die S3 Chemicals dem Besteller überlassen hat, geheim zu halten und Dritten nicht offen zu legen. Solche vertraulichen Informationen umfassen, ohne Beschränkungen, Informationen betreffend das Geschäft, die Finanzen, vorgeschlagene Produkte, Produktentwicklung, Marketing und/oder Verkaufspläne, Verträge, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, geschäftliches oder betriebliches Know-how oder jegliche andere Informationen, die S3 Chemicals als vertraulich erachtet.

XXIII. Schlussbestimmungen
1. Die Überschriften in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der Übersichtlichkeit und beeinflussen nicht die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Die Verpflichtungen der Parteien gemäß den Abschnitten XIII (Mängelrechte) XIV (Haftung von S3 Chemicals), XXII (Vertraulichkeitsverpflichtungen) und XXIII (Schlussbestimmungen) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen auch nach Auslaufen oder Beendigung der Vertragsbeziehung der Parteien fort.
3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von S3 Chemicals ist der Sitz von S3 Chemicals.
4. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu S3 Chemicals gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen S3 Chemicals und dem Besteller ist der Sitz von S3 Chemicals. S3 Chemicals ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
6. Im Falle, dass eine der Parteien jedwede rechtliche Schritte, Klagen oder Verfahren, einschließlich eines Schiedsgerichtsverfahrens, gegen die andere Partei betreibt, um die in dieser Vereinbarung niedergelegten Bedingungen (oder Rechte wegen einer Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung) durchzusetzen, ist die in dem Rechtsstreit oder dem Verfahren obsiegende Partei neben den bestehenden Ersatzansprüchen auch berechtigt, Ersatz solcher Kosten von der anderen Partei zu verlangen, die durch das Führen des Rechtsstreits oder das Betreiben des Verfahrens entstanden sind, einschließlich angemessener Anwaltskosten und Auslagen sowie Gerichtskosten.
7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

S3 Handel und Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt)
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